Symbolbild
Heimatschutz stoppt Abbruch des historischen Luxram-Gebäudes
Das Bundesgericht hat dem Schweizer Heimatschutz im Streit um den Abbruch des historischen Luxram-Gebäudes in Goldau Recht gegeben. Die kantonalen Behörden müssen nun klären, ob die Abbrucharbeiten das Grundwasser gefährden könnten und der Heimatschutz deshalb ein Beschwerderecht hat.

Die höchsten Schweizer Richter haben den Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz aufgehoben, das dem Schweizer Heimatschutz die Beschwerdelegitimation gegen den geplanten Abbruch des Luxram-Gebäudes in Goldau verweigert hatte. Das Bundesgericht hält fest, dass der Heimatschutz ein Verbandsbeschwerderecht haben könnte, wenn für die Abbrucharbeiten eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung nötig ist. Da sich die Gebäude im Grundwasserschutzbereich Au befinden, muss nun zunächst geprüft werden, ob der Abbruch eine Gefährdung des Grundwassers mit sich bringen könnte.

Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob der Abbruch des historischen Gebäudes eine "Bundesaufgabe" im Sinne des Natur- und Heimatschutzgesetzes darstellt, was dem Heimatschutz ein Beschwerderecht eröffnen würde. Das Gericht stellt klar, dass auch eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung ohne Unterschreitung des mittleren Grundwasserspiegels eine solche Bundesaufgabe darstellen kann. Die kantonalen Behörden hatten bisher pauschal erklärt, der Rückbau erfordere keinen Eingriff ins Grundwasser, ohne dies näher zu begründen.

Der Fall geht nun zurück ans Verwaltungsgericht Schwyz, das abklären muss, ob für die Abbrucharbeiten eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Erst danach kann entschieden werden, ob der Heimatschutz zur Beschwerde legitimiert ist und die materiellen Einwände gegen den Abbruch geprüft werden können. Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid die Rechtsposition von Umwelt- und Heimatschutzverbänden gestärkt, indem es klarstellt, dass auch bei Gewässerschutzfragen ein Beschwerderecht bestehen kann, wenn ein Bezug zum Natur- und Heimatschutz vorliegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 03. October 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 1C_730/2024