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Mann erhält keine Daten zu Twint-Zahlung von 815 Franken
Ein Mann wollte von Twint die Identität eines Zahlungsempfängers erfahren. Das Bundesgericht bestätigt die Abweisung seines Gesuchs, da keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt.

Ein Mann hatte beim Zivilgericht des Sensebezirks ein Gesuch eingereicht, mit dem er von Twint die Herausgabe persönlicher Daten eines Zahlungsempfängers verlangte. Es ging um eine Twint-Zahlung in Höhe von 815 Franken. Der Mann wollte Name, Adresse und weitere identifizierende Informationen des Empfängers erfahren und stützte sein Begehren auf den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz.

Das Zivilgericht verlangte einen Kostenvorschuss von 300 Franken, woraufhin der Mann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Dieses wurde vom Gericht abgewiesen, da sein Anliegen als aussichtslos eingestuft wurde. Laut Gericht lag weder eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten vor, noch gab es eine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für seinen Anspruch.

Nach erfolgloser Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg wandte sich der Mann an das Bundesgericht. In seiner Eingabe stützte er sich auf einen zwischenzeitlich ergangenen Strafbefehl, der jedoch völlig andere Sachverhalte betraf. Da er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Aussichtslosigkeit seines Begehrens auseinandersetzte, trat das Bundesgericht auf seine Beschwerde nicht ein. Die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Mann auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 15. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1021/2025