Ein Ehepaar, das in Ungarn lebt, wollte im Kanton Thurgau eine kostenlose Rechtshilfe (unentgeltliche Rechtspflege) erhalten. Sie führten einen Rechtsstreit wegen ihres versteigerten Grundstücks und behaupteten, Eigentumsansprüche zu haben. Das Thurgauer Obergericht hatte ihren Antrag auf kostenlose Rechtshilfe abgelehnt, weil das Paar nicht als arm genug galt und ihre Klage als aussichtslos eingestuft wurde.
In seiner Begründung hatte das Obergericht festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten in Ungarn niedriger sind als in der Schweiz. Daher wurde der Grundbedarf des Ehepaars von 1.700 Franken auf 850 Franken halbiert, was bedeutete, dass ihnen genügend Geld zur Verfügung stand, um selbst für die Prozesskosten aufzukommen. Zudem bemängelte das Gericht, dass das Paar nicht ausreichend dargelegt hatte, warum die Feststellungen der Vorinstanz falsch sein sollten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Ehepaars ab und stellte fest, dass ihre Ausführungen größtenteils am Thema vorbeigingen. Die Beschwerdeführer brachten verschiedene Vorwürfe vor – von Amtsmissbrauch über Diskriminierung bis hin zu struktureller Voreingenommenheit – ohne diese konkret zu belegen. Ihre Behauptung, das Leben in Ungarn sei teurer als auf dem Land, blieb ohne nähere Begründung. Das Gericht entschied, dass die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet war und auferlegte dem Ehepaar die Gerichtskosten von 1.000 Franken.
Das Bundesgericht betonte, dass es bei diesem Fall ausschließlich um die Frage der kostenlosen Rechtshilfe ging und nicht um den eigentlichen Streit um das Grundstück. Die Beschwerde scheiterte letztlich an formalen Mängeln und der fehlenden sachlichen Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Obergerichts.