Eine GmbH erhielt zwischen 2018 und 2021 Darlehen in Höhe von insgesamt 900'000 Franken. Als Sicherheit wurden mehrere Schuldbriefe auf zwei Liegenschaften errichtet. Nachdem die Firma ihre Schulden bei Fälligkeit nicht zurückzahlte, leitete der Gläubiger eine Betreibung ein. Die GmbH erhob Rechtsvorschlag, doch das Kantonsgericht erteilte die provisorische Rechtsöffnung. Daraufhin erließ das Betreibungsamt eine Konkursandrohung.
Die GmbH versuchte, diese Konkursandrohung mit einer Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden aufzuheben. Sie berief sich dabei auf die "Einrede der Vorausverwertung der Pfänder", wonach der Gläubiger zuerst die verpfändeten Grundstücke verwerten müsse, bevor er den Konkurs anstreben könne. Das Obergericht wies die Beschwerde ab, woraufhin die Firma ans Bundesgericht gelangte.
Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Obergerichts. Es erklärte, dass die Einrede der Vorausverwertung bereits mit einer Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl hätte geltend gemacht werden müssen. Wird zu diesem Zeitpunkt keine Beschwerde erhoben, verwirkt dieses Recht und kann später nicht mehr eingefordert werden. Zudem hatte die Firma in einem Vertrag ausdrücklich auf diese Einrede verzichtet. Der Vorwurf der GmbH, der Gläubiger handle rechtsmissbräuchlich, wurde vom Gericht als unbegründet zurückgewiesen.