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Unternehmer muss 404'000 Franken für verspäteten Konkurs zahlen
Ein Geschäftsmann muss als ehemaliger Firmenverwalter für den Schaden aufkommen, der durch zu späte Konkursanmeldung entstand. Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Ein Unternehmer wurde vom Bundesgericht dazu verurteilt, als ehemaliger Firmenverwalter eine Schadenersatzzahlung von 404'173 Franken zu leisten. Der Fall geht auf den Konkurs einer Firma zurück, bei der er als alleiniger Verwalter tätig war. Eine Gläubigerfirma hatte nach dem Konkurs das Recht erhalten, im Namen der Konkursmasse gegen den Verwalter vorzugehen.

Der Kern des Vorwurfs: Der Unternehmer hätte den Konkurs bereits am 25. Januar 2016 anmelden müssen, tat dies jedoch erst am 1. Dezember 2016. Durch diese Verzögerung verschlechterte sich die finanzielle Lage der Firma erheblich. Da die Buchhaltung unvollständig war, musste das Gericht den entstandenen Schaden schätzen. Es berechnete die Differenz zwischen dem Schuldenüberschuss zum Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses und dem Zeitpunkt, zu dem der Konkurs hätte angemeldet werden müssen.

Vor dem Bundesgericht argumentierte der Unternehmer, dass er kein rechtmäßiger Schuldner sei und dass der Schaden nicht bewiesen sei. Er behauptete auch, dass die fehlende Buchhaltung nicht ihm anzulasten sei. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück. Es bestätigte, dass die Vorinstanz zu Recht die gesetzliche Bestimmung angewendet hatte, wonach ein Richter den Schaden nach seinem Ermessen festlegen kann, wenn die genaue Höhe nicht beweisbar ist. Der Unternehmer hatte zudem nicht ausreichend erklärt, warum neben der Buchhaltung von 2015 auch andere wichtige Geschäftsunterlagen fehlten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 4A_637/2024