Ein Grundeigentümer in Sachseln wollte auf seiner Parzelle einen alten Stall abreißen und ein Zweifamilienhaus mit zwei Vollgeschossen, einem Untergeschoss und einem Dachgeschoss errichten. Da in der Wohnzone W 3-4 eigentlich mindestens drei Vollgeschosse vorgeschrieben sind, benötigte er eine Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat erteilte diese, weil die schmale, trapezförmige Parzelle aufgrund der Abstandsvorschriften keine dreigeschossige Bebauung zuließ.
Vier Nachbarn legten gegen das Bauprojekt Einsprache ein. Während der Regierungsrat des Kantons Obwalden ihnen zunächst Recht gab und die Baubewilligung aufhob, entschied das Verwaltungsgericht später zugunsten des Bauherrn. Die Nachbarn zogen den Fall bis vor das Bundesgericht.
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob für eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Geschosszahl überhaupt eine spezielle gesetzliche Grundlage nötig ist. Das Verwaltungsgericht hatte argumentiert, dass die entsprechende Ausnahmebestimmung im Baugesetz vor allem für die Überschreitung der Geschosszahl gedacht sei, nicht für deren Unterschreitung. Zudem sei das Grundstück aufgrund seiner besonderen Form nicht anders bebaubar, was eine offensichtliche Härte darstelle.
Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung und wies die Beschwerde der Nachbarn ab. Es hielt fest, dass die Auslegung des kantonalen Rechts durch das Verwaltungsgericht nachvollziehbar sei und keine Willkür vorliege. Die Gemeinde hatte ihren Ermessensspielraum bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht überschritten. Das Zweifamilienhaus darf nun wie geplant gebaut werden.