Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Iraner bleibt trotz 38 Jahren in der Schweiz vorläufig aufgenommen
Ein 68-jähriger Mann aus dem Iran erhält nach 38 Jahren in der Schweiz keine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht bestätigt, dass seine Straffälligkeit und mangelnde Integration dagegen sprechen.

Der 68-jährige iranische Staatsangehörige kam 1986 als Asylsuchender in die Schweiz. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und 1993 die Niederlassungsbewilligung. Diese wurde ihm jedoch 2016 entzogen, nachdem er 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs gegenüber Sozialhilfebehörden zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden war.

Mehrere Versuche, wieder eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen, scheiterten. Seit November 2022 ist der Mann vorläufig in der Schweiz aufgenommen, da eine Rückkehr in den Iran derzeit als unzumutbar gilt. Er beantragte erneut eine reguläre Aufenthaltsbewilligung und berief sich dabei auf sein Recht auf Privatleben nach der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Das Bundesgericht lehnte seinen Antrag ab. Trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz wiege seine Straffälligkeit schwer. Der gewerbsmässige Betrug gegenüber Sozialhilfebehörden sei kein geringfügiges Delikt und führe seit 2016 sogar zur obligatorischen Landesverweisung. Zudem habe er laut kantonalen Behörden eine "desaströse" finanzielle Situation und sei eine Ehe nur eingegangen, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen.

Das Gericht betonte, dass der Mann als vorläufig Aufgenommener weiterhin in der Schweiz bleiben und sein Privatleben führen könne. Die mit diesem Status verbundenen Einschränkungen, etwa bei der internationalen Mobilität oder den Ergänzungsleistungen, seien zumutbar. Ein Anspruch auf einen bestimmten Aufenthaltstitel bestehe nicht, solange die behördliche Lösung ihm erlaube, sein Privatleben wahrzunehmen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_247/2025