Ein Eigentümer eines Ferienhauses in Seewis im Prättigau hatte 2020 eine Baubewilligung für Umgebungsarbeiten an seinem Grundstück erhalten, das in einer Landwirtschaftszone liegt. Bei einer Kontrolle stellte die Gemeinde jedoch fest, dass der Mann erheblich vom bewilligten Bauplan abgewichen war. Unter anderem hatte er die Zufahrt breiter gebaut als erlaubt, zusätzliche Natursteinmauern errichtet und weitere nicht genehmigte Veränderungen vorgenommen.
Nachdem die Gemeinde einen Baustopp verhängt hatte, forderte sie den Hausbesitzer auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen. Der Mann weigerte sich jedoch, ein neues Baugesuch einzureichen. Im September 2023 entschied die Gemeinde Seewis schließlich, dass die baulichen Veränderungen nicht bewilligt werden und rechtswidrig sind. Das Verwaltungsgericht Graubünden bestätigte diesen Entscheid.
Der Hausbesitzer wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Dieses trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein. Das Gericht begründete dies damit, dass es sich beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid handelt, da das Verfahren erst mit dem Entscheid über die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands abgeschlossen wird. Eine direkte Anfechtung eines solchen Zwischenentscheids ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die hier nicht erfüllt waren. Der Hausbesitzer kann den Entscheid später anfechten, wenn die Behörden über den Rückbau oder eine mögliche Duldung der nicht bewilligten Bauten entscheiden.