Der kosovarische Staatsangehörige kam 2019 in die Schweiz, nachdem er eine Slowenin geheiratet hatte. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bis April 2024. Bereits im Januar 2021 lösten die Ehegatten jedoch ihren gemeinsamen Haushalt auf, und im September 2023 wurde die Ehe geschieden. Als der Mann im März 2024 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ersuchte, lehnten sowohl das Migrationsamt des Kantons Zürich als auch in der Folge die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht seinen Antrag ab.
Das Bundesgericht bestätigte nun diese Entscheidungen. Nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe nur, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Im vorliegenden Fall dauerte die tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre, da sie spätestens mit der Auflösung des gemeinsamen Haushalts im Januar 2021 endete.
Das Gericht sah auch keine wichtigen persönlichen Gründe für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der Mann war erst mit 24 Jahren in die Schweiz eingereist, hatte den größten Teil seines Lebens im Kosovo verbracht und hielt sich nur relativ kurz in der Schweiz auf. Seine Beziehung zu einer neuen Partnerin in der Schweiz bestand erst seit etwa einem Jahr, ohne gemeinsamen Haushalt oder konkrete Heiratspläne. Die Rückkehr in Lebensverhältnisse, die im Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt nach Ansicht des Bundesgerichts keinen wichtigen persönlichen Grund dar, der einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz rechtfertigen würde.