Ein Mann hatte bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland Anzeige wegen Ehrverletzung erstattet. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch im Oktober 2024, den Fall nicht anzunehmen und kein Verfahren einzuleiten. Der Betroffene legte daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern ein, welches diese am 26. Juni 2025 abwies.
Unzufrieden mit dieser Entscheidung wandte sich der Mann am 1. September 2025 mit einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Obwohl seine Eingabe auf Französisch verfasst war, wurde das Verfahren in der Sprache des angefochtenen Beschlusses, also auf Deutsch, geführt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass dem Beschwerdeführer kein Zivilanspruch zustehe, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde. Auch habe er nicht dargelegt, Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt geworden zu sein, was ihn unabhängig davon zur Beschwerde berechtigt hätte. Das Gericht wies zudem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da seine Begehren aussichtslos waren und er seine angebliche Bedürftigkeit trotz Aufforderung nicht belegt hatte. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.