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Mann verpasst Frist für Beschwerde gegen Staatsanwaltschaft
Ein Mann scheiterte mit seiner Beschwerde gegen eine Entscheidung der Zuger Staatsanwaltschaft. Das Bundesgericht trat auf seinen Antrag nicht ein, weil er die 30-tägige Beschwerdefrist deutlich überschritten hatte.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Mannes gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug abgewiesen. Der Mann hatte sich ursprünglich gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Zuger Staatsanwaltschaft gewehrt, war aber bereits beim kantonalen Obergericht gescheitert.

Als er den Fall ans Bundesgericht weiterzog, überschritt er jedoch die gesetzliche Beschwerdefrist deutlich. Die Verfügung des Obergerichts wurde ihm nachweislich am 21. August 2025 zugestellt. Die 30-tägige Frist begann somit am 22. August zu laufen und endete am 22. September 2025. Der Mann reichte seine Beschwerde jedoch erst am 25. September ein – drei Tage zu spät.

In seiner Stellungnahme behauptete der Beschwerdeführer, es habe Probleme bei der Postzustellung gegeben und verwies auf einen selbst angebrachten Eingangsstempel vom 27. August. Diese Behauptung konnte er jedoch nicht belegen. Auch sein Argument, die angefochtene Verfügung sei nichtig und es liege eine Rechtsverweigerung vor, überzeugte das Bundesgericht nicht. Die Fristversäumnis konnte dadurch nicht geheilt werden.

Das Bundesgericht entschied daher, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Die Gerichtskosten von 500 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 16. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_991/2025