Eine Softwarefirma, die als Spin-off der ETH Zürich gegründet wurde, muss eine Steuerrechnung von über 6 Millionen Franken für das Jahr 2021 bezahlen. Die Firma hatte trotz mehrfacher Aufforderung weder im Kanton Zürich noch im Kanton Thurgau rechtzeitig eine Steuererklärung eingereicht. Das Zürcher Steueramt schätzte daraufhin den steuerbaren Gewinn auf 38 Millionen und das steuerbare Kapital auf 40 Millionen Franken.
Die Firma hatte 2020 eine Software zur automatisierten Fehlerprüfung von Programmiercodes entwickelt und wurde im selben Jahr für 41,25 Millionen US-Dollar an eine britische Gesellschaft verkauft. Im April 2021 verlegte sie ihren Sitz in den Kanton Thurgau. Als sie später gegen die Steuerrechnung Einsprache erhob, trat das Steueramt wegen Verspätung nicht darauf ein.
Vor Bundesgericht argumentierte die Firma, die Steuerschätzung sei nichtig, weil das Steueramt offensichtliche Fehler gemacht und wichtige Verfahrensregeln verletzt habe. Es hätte genauer abklären müssen, ob tatsächlich eine Funktionsverlagerung ins Ausland stattgefunden habe. Zudem sei die Schätzung nicht begründet worden.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Eine Ermessenseinschätzung sei nur in Ausnahmefällen nichtig, etwa wenn die Behörde die Steuerpflichtigen absichtlich bestrafen wolle. Im vorliegenden Fall sei die Schätzung aufgrund des bekannten Verkaufspreises und der vermuteten Funktionsverlagerung nachvollziehbar gewesen. Die Firma hätte rechtzeitig Einsprache erheben und ihre Steuererklärung nachreichen können, um eine ordentliche Veranlagung zu erreichen.