Ein türkischer Staatsangehöriger, der 2022 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau geheiratet hatte, muss die Schweiz verlassen. Er war im Februar 2023 in die Schweiz eingereist und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib bei seiner Ehefrau. Seit Dezember 2023 leben die Ehegatten jedoch getrennt. Das Migrationsamt des Kantons Solothurn verweigerte ihm daraufhin im März 2025 die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg.
Der Mann legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, zuerst beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und nach dessen Ablehnung beim Bundesgericht. Er berief sich auf die gesetzliche Regelung, wonach der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft bestehen kann, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt erforderlich machen. Insbesondere behauptete er, Opfer häuslicher Gewalt geworden zu sein, da seine Ehefrau ihn psychisch erniedrigt und ihm gedroht habe.
Das Bundesgericht bestätigte jedoch die Entscheidung der Vorinstanzen. Es hielt fest, dass nach der geltenden Rechtsprechung eheliche Gewalt nur dann vorliegt, wenn die erniedrigende Behandlung so schwer wiegt, dass von der betroffenen Person vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Gründen aufrechtzuerhalten. Die Richter stellten fest, dass es zwar Spannungen zwischen den Eheleuten gegeben hatte, aber keine systematische und anhaltende psychische Misshandlung nachgewiesen werden konnte. Die Beschwerde wurde daher als offensichtlich unbegründet abgewiesen.