Eine Stiftung plant in Zürich-Unterstrass den Bau eines Mehrfamilienhauses mit 56 Wohnungen, einem Kindergarten und drei Parkplätzen. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte im April 2023 die Baubewilligung, gegen die mehrere Nachbarn Beschwerde einlegten.
Das Baurekursgericht gab den Nachbarn teilweise recht und verlangte Anpassungen bei Grenzabstand, Gebäudehöhe und Grundbucheintrag. Das Verwaltungsgericht forderte zusätzlich eine Reduktion der Attikafassade. Alle diese Änderungen muss die Bauherrschaft vor Baubeginn einreichen und genehmigen lassen.
Die Nachbarn wandten sich daraufhin an das Bundesgericht, das ihre Beschwerde jedoch als unzulässig zurückwies. Der Grund: Es handelt sich um einen Zwischenentscheid im noch laufenden Baubewilligungsverfahren. Die von den Vorinstanzen verlangten Planänderungen wurden teilweise bereits bewilligt, aber nicht alle Verfahrensschritte sind abgeschlossen.
Das Bundesgericht betont, dass die Nachbarn das Urteil erst anfechten können, wenn alle nachzureichenden Unterlagen genehmigt worden sind. Die Gerichtskosten von 500 Franken müssen die Beschwerdeführer tragen.