Das Bundesgericht hat ein Gesuch zur Aufhebung eines früheren Urteils im Streit zwischen einem Mann und der Stadt St. Gallen abgelehnt. Der Mann hatte versucht, ein Bundesgerichtsurteil vom 26. August 2025 anzufechten, mit dem das Gericht auf seine ursprüngliche Beschwerde nicht eingetreten war.
In seinem Revisionsgesuch vom 7. Oktober 2025 kritisierte der Mann, dass das Bundesgericht keinen Schriftenwechsel durchgeführt habe. Zudem bestritt er die Feststellung des Gerichts, seine damalige Eingabe sei ungenügend begründet gewesen. Er bemängelte auch die Rücksendung von Originalbeilagen nach dem Urteil und behauptete, das Gericht habe die zentrale Thematik einer aufsichtsrechtlichen Anzeige wegen "strukturellem Behördenversagen" ausgeblendet.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Mann zwar auf den gesetzlichen Artikel für Revisionen hinwies, aber keinen der darin vorgesehenen Revisionsgründe nachweisen konnte. Seine Kritik am früheren Urteil stelle keine ausreichende Grundlage für eine Revision dar. Das Gericht wies auch darauf hin, dass weder der Verzicht auf einen Schriftenwechsel noch die Rücksendung von Unterlagen als Revisionsgrund gelten können. Es behielt sich vor, ähnliche künftige Eingaben des Mannes in dieser Angelegenheit formlos abzulegen. Die Verfahrenskosten von 500 Franken muss der Mann tragen.