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Ehemann muss weiterhin Unterhalt für getrennt lebende Frau zahlen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der keine Unterhaltszahlungen mehr leisten wollte. Er konnte nicht nachweisen, dass seine Frau erwerbsfähig ist oder in einer festen neuen Beziehung lebt.

Ein Ehepaar, das seit 1999 verheiratet ist und drei gemeinsame Kinder hat, lebt seit 2020 getrennt. Die Ehefrau reichte damals ein Gesuch um Eheschutzmaßnahmen ein. Bei der Verhandlung einigten sich die Parteien über Obhut, Besuchsrecht und die Zuweisung der ehelichen Wohnung. Für die Dauer des Getrenntlebens vereinbarten sie monatliche Unterhaltszahlungen von 2'500 Franken bis zum Entscheid über die IV-Rente der Frau.

Nach Aufhebung der zwischenzeitlichen Verfahrenssistierung verpflichtete das Kantonsgericht Obwalden den Ehemann im November 2023 zu monatlichen Unterhaltszahlungen von 2'500 Franken. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Der Mann wehrte sich mit einer Beschwerde beim Bundesgericht und verlangte die Feststellung, dass seine Frau seit Januar 2023 ihren Bedarf selbst decken könne und er zu keinen Zahlungen mehr verpflichtet sei.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es erklärte, dass bei Eheschutzsachen als vorsorgliche Maßnahmen nur die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte gerügt werden kann. Der Ehemann hatte jedoch keine substanziellen Willkürrügen erhoben, sondern lediglich appellatorische Kritik geübt. Seine Behauptungen, die Ehefrau sei erwerbsfähig und lebe in einem qualifizierten Konkubinat, wurden vom Obergericht nach ausführlicher Beweiswürdigung zurückgewiesen. Diese Beweiswürdigung hätte der Mann mit konkreten Willkürrügen anfechten müssen, was er nicht tat.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_813/2025