Ein Mann hatte bereits im Juli 2025 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, auf die das Gericht nicht eintrat. Daraufhin verlangte er Ende August eine Revision dieses Urteils, die das Bundesgericht Anfang Oktober größtenteils abwies. Unzufrieden mit dieser Entscheidung, reichte der Mann Ende Oktober mehrere neue Eingaben ein, in denen er unter anderem die Befangenheit eines Bundesrichters geltend machte.
Der Mann begründete seinen Befangenheitsantrag lediglich damit, dass Bundesrichter Bovey bereits an den vorherigen Verfahren beteiligt war. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass die Mitwirkung an früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund darstellt. Zudem beantragte der Mann mehrfach Fristverlängerungen für seine Begründung, die das Gericht ablehnte, da gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können.
Das Bundesgericht behandelte die Eingaben des Mannes als erneutes Revisionsgesuch und trat darauf nicht ein. Es wies darauf hin, dass ein bereits geprüfter und abgelehnter Revisionsgrund nicht Gegenstand eines zweiten Revisionsverfahrens sein kann. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1.000 Franken wurden dem Mann auferlegt. Das Gericht behielt sich vor, weitere ähnliche Eingaben ohne Antwort abzulegen.