Das Schweizer Bundesgericht hat entschieden, dass Bankdaten dreier Unternehmen im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens an die Ukraine übermittelt werden dürfen. Die A. AG, die C. Limited und die D. Limited hatten sich gegen die Herausgabe ihrer Kontounterlagen gewehrt, die im Zusammenhang mit einem ukrainischen Strafverfahren gegen eine Person namens B. stehen. Das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (NABU) hatte die Schweiz um diese Informationen ersucht.
Die drei Unternehmen hatten zunächst beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingelegt, waren dort aber gescheitert. Vor dem Bundesgericht argumentierten sie unter anderem, dass das NABU gar nicht zuständig sei, ein solches Rechtshilfeersuchen zu stellen. Zudem befürchteten sie, dass vertrauliche Informationen in der Ukraine öffentlich werden könnten, da das Strafverfahren dort als "öffentlicher Schauprozess" geführt werde.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden nicht ein. Es bestätigte die Einschätzung des Bundesstrafgerichts, dass das NABU rechtmäßig handelte und die nötigen Ermächtigungen besaß. Zur Befürchtung der Unternehmen bezüglich der Veröffentlichung von Daten stellte das Gericht klar, dass der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt sei, wenn Private in öffentlichen Verhandlungen Aufnahmen machen und diese später veröffentlichen. Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip sei davon auszugehen, dass die Ukraine die übermittelten Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwenden werde. Die Gerichtskosten von 6.000 Franken müssen die drei Unternehmen zu gleichen Teilen tragen.