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Verurteilter muss Gefängnisstrafe antreten nach formfehlerhaftem Antrag
Ein Mann scheiterte mit seinem Antrag gegen eine Gefängnisstrafe, weil er sein Schreiben nicht unterschrieben hatte. Trotz mehrfacher Aufforderung holte er die Unterschrift nicht nach.

Ein Verurteilter versuchte, sich gegen eine Entscheidung der Berner Sicherheitsdirektion zu wehren, die eine Gefängnisstrafe vorsah. Nachdem sein erster Einspruch bei der Berner Cour suprême bereits abgewiesen worden war, reichte er beim Bundesgericht einen weiteren Antrag ein. Dieser wurde jedoch nicht von ihm persönlich, sondern von einem Vertreter namens "Alter Ego" eingereicht.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Antrag nicht unterschrieben war, und forderte den Mann zweimal auf, diesen Formfehler zu beheben. Die entsprechenden Briefe wurden dem Verurteilten per Einschreiben zugestellt, er holte diese jedoch nicht ab. Obwohl das Gericht ihm zusätzlich eine Kopie per normaler Post zukommen ließ, reagierte er nicht und reichte kein unterschriebenes Exemplar seines Antrags ein.

Da der Verurteilte die Frist zur Behebung des Formfehlers verstreichen ließ, erklärte das Bundesgericht seinen Antrag für unzulässig. Nach geltendem Recht gilt ein nicht abgeholter Gerichtsbrief spätestens sieben Tage nach dem ersten Zustellversuch als zugestellt. Der Mann muss nun die Gerichtskosten von 500 Franken tragen und die verhängte Gefängnisstrafe antreten.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 17. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 7B_1088/2025