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Unternehmer muss für Veruntreuung und Verkauf von gepfändetem Auto büßen
Ein Geschäftsführer wurde wegen Veruntreuung von fast einer halben Million Franken und dem Verkauf eines gepfändeten Autos verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte die teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Unternehmers gegen seine Verurteilung wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und Verfügung über gepfändete Vermögenswerte abgewiesen. Der Mann hatte als Geschäftsführer einer GmbH über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren Geldbezüge im Umfang von rund 482'000 Franken getätigt und damit die Firma geschädigt.

Kurz vor der Konkurseröffnung über seine Firma verkaufte der Unternehmer zudem einen gepfändeten Opel Astra für 3'000 Franken an seine Schwägerin, obwohl das Auto einen deutlich höheren Wert hatte. Die Schwägerin verkaufte das Fahrzeug nur einen Monat später für 11'000 Franken an die Firma des Bruders des Verurteilten weiter. Das Bundesgericht sah es als erwiesen an, dass der Mann von der Pfändung des Fahrzeugs wusste und es absichtlich unter Wert veräusserte, um Gläubiger zu schädigen.

Vor Gericht hatte der Verurteilte zunächst widersprüchliche Angaben zum Verkauf des Autos gemacht. Erst später gab er zu, das Fahrzeug an seine Schwägerin verkauft zu haben. Seine Behauptung, er habe von der Pfändung nichts gewusst, weil er sich häufig in Deutschland aufgehalten habe, wurde vom Gericht als unglaubwürdig zurückgewiesen.

Die vom Kantonsgericht Luzern verhängte teilbedingte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu 60 Franken wurden vom Bundesgericht bestätigt. Das Gericht berücksichtigte dabei auch eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im erstinstanzlichen Verfahren und reduzierte die Strafe deswegen um zwei Monate. Diese Reduktion hielt das Bundesgericht für angemessen und sah keinen Grund für eine weitergehende Strafminderung.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_371/2025