Ein seit 2018 getrenntes Ehepaar stritt vor Gericht über die Höhe der Unterhaltszahlungen. Die Ehefrau blieb im gemeinsamen Haus wohnen, während der Ehemann mit einer neuen Partnerin zusammenzog. Nach mehreren Gerichtsverfahren hatte die Frau zuletzt einen monatlichen Unterhalt von 5.970 Franken zugesprochen bekommen.
Die Ehefrau war mit diesem Betrag nicht einverstanden und verlangte vor Bundesgericht 10.170 Franken monatlich. Sie kritisierte unter anderem, dass das Kantonsgericht die Einnahmen ihres Mannes, der eine Karosserie-Werkstatt betreibt, zu niedrig angesetzt habe. Zudem bemängelte sie, dass ihre Kosten für den Unterhalt des Hauses nicht berücksichtigt worden seien.
Das Bundesgericht wies die meisten Beschwerden der Frau ab. Es bestätigte die Berechnung des Einkommens des Ehemannes auf Basis der Durchschnittsgewinne seiner Firma in den Jahren 2021 und 2022. Auch die Entscheidung, dass die Frau die Hälfte einer möglichen IV-Rente an ihren Mann abtreten müsste, wurde als korrekt eingestuft.
In einem Punkt gab das Bundesgericht der Frau jedoch recht: Bei der Berechnung ihres Unterhalts müssen auch die künftigen Kosten für den Unterhalt des Hauses berücksichtigt werden. Das Kantonsgericht hatte diese Kosten vollständig ausgeschlossen, weil die Frau sie nicht ausreichend belegt hatte. Das Bundesgericht stellte jedoch klar, dass für zukünftige Unterhaltskosten eine pauschale Berechnung zulässig ist, da diese naturgemäß nicht im Detail nachgewiesen werden können. Der Fall geht nun zur Neuberechnung des Unterhalts an das Kantonsgericht zurück.