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Vater muss weiterhin Unterhalt für Kinder zahlen trotz IV-Rente
Das Bundesgericht bestätigt einen Entscheid, der einen Vater zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtet. Die Richter sahen keinen Grund, die Unterhaltsbeiträge trotz seiner IV-Rente zu streichen.

Ein geschiedener Vater ist mit seiner Beschwerde gegen Unterhaltszahlungen vor dem Bundesgericht gescheitert. Er hatte verlangt, dass seine Ex-Frau ihm und den beiden gemeinsamen Kindern Unterhalt zahlen solle, statt umgekehrt. Die Bundesrichter bestätigten jedoch den Entscheid des Zuger Obergerichts, wonach der Mann weiterhin Kindesunterhalt leisten muss.

Die beiden Eltern leben seit 2018 getrennt und streiten seither über verschiedene Aspekte, insbesondere über die Betreuung und den Unterhalt der Kinder. Aktuell betreut der Vater die Kinder zu etwa 35 Prozent, die Mutter zu 65 Prozent. Nach mehreren Gerichtsverfahren hatte das Obergericht den Vater verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder zu bezahlen, und zwar je nach Zeitraum zwischen 330 und 530 Franken pro Kind.

Der Vater hatte argumentiert, dass ihm höhere Mobilitätskosten angerechnet werden müssten und dass er wegen seiner halben IV-Rente finanziell schlechter gestellt sei als seine Ex-Frau. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es hielt fest, dass die Vorinstanz die Einkommens- und Bedarfspositionen beider Elternteile korrekt ermittelt hatte. Auch die Tatsache, dass dem Vater eine IV-Rente zugesprochen wurde, ändere nichts an seiner Unterhaltspflicht. Das Obergericht hatte allerdings die Vollstreckbarkeit des Urteils an die Bedingung geknüpft, dass dem Vater die IV-Rente tatsächlich ausbezahlt wird.

Besonders bemerkenswert ist, dass das Obergericht den vom Vater zu zahlenden Unterhalt bereits um 200 Franken pro Kind reduziert hatte, damit ihm genügend finanzielle Mittel verbleiben. Das Bundesgericht sah keinen Grund, diese Berechnung zu beanstanden, und wies die Beschwerde des Vaters ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_591/2025