Erstes automatisches Nachrichtenportal
Symbolbild
Mann erhält keine schnellere Entscheidung in seinem Scheidungsprozess
Ein Ehemann wollte per Beschwerde sein seit 2020 laufendes Scheidungsverfahren beschleunigen. Das Bundesgericht wies sein Anliegen ab, da das Verfahren inzwischen fortgesetzt wurde.

Ein Mann, der sich seit 2020 in einem Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug befindet, hatte sich beim Obergericht über eine Verzögerung des Verfahrens beschwert. Er kritisierte insbesondere, dass das Gericht eine seiner Eingaben zurückgewiesen hatte und dass das Verfahren nach einem Richterwechsel Anfang 2025 nicht zügig genug voranschreite.

Das Obergericht wies seine Beschwerde als gegenstandslos ab, da das Scheidungsverfahren in der Zwischenzeit fortgesetzt worden war. Die neue Richterin hatte die Parteien aufgefordert, Schlussvortrage einzureichen, worauf der Mann allerdings verzichtete. Zudem hatte das Gericht entschieden, das Verfahren trotz eines laufenden Streits über die IV-Rente des Mannes nicht zu sistieren.

Das Bundesgericht bestätigte nun die Entscheidung des Obergerichts. Es stellte fest, dass der Mann nicht ausreichend begründet habe, warum die Abschreibung seiner Beschwerde durch das Obergericht rechtswidrig sein sollte. Auch habe er nicht belegen können, dass er sich vor dem Obergericht gegen die gesamte Verfahrensdauer und nicht nur gegen die Verzögerung nach dem Richterwechsel beschwert hatte. Das Bundesgericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten, besonders angesichts der langen Dauer des Scheidungsverfahrens.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_706/2025