Ein Mann hatte im Februar 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Zürich ein Gesuch um Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente gestellt. Nach verschiedenen Abklärungen lehnte die IV-Stelle sein Gesuch im Juni 2023 ab. Diese Entscheidung wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im März 2024 bestätigt. Auch das Bundesgericht wies seine Beschwerde im Oktober 2024 ab.
Im Mai 2025 versuchte der Mann, das Urteil des Bundesgerichts umstossen zu lassen. Er stützte sich dabei auf zwei neue ärztliche Berichte: einen Bericht eines Suva-Kreisarztes vom Januar 2025 sowie einen MRI-Befundbericht vom Oktober 2024. Der Mann beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege und reichte dafür im Oktober 2025 eine Bestätigung der Sozialhilfe ein.
Das Bundesgericht lehnte sein Revisionsgesuch jedoch ab. Es begründete dies damit, dass der Bericht des Suva-Arztes erst nach dem ursprünglichen Urteil entstanden sei und daher nicht als Revisionsgrund gelten könne. Bezüglich des MRI-Befundberichts stellte das Gericht fest, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt habe, inwiefern sich daraus neue erhebliche Tatsachen ergeben sollten. Zudem hätte dieser Bericht im früheren Verfahren ohnehin nicht berücksichtigt werden können, da er nach dem kantonalen Urteil entstanden war.
Das Gericht wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und auferlegte dem Mann die Gerichtskosten von 800 Franken. Das Bundesgericht betonte, dass der Revisionsweg nicht dazu diene, sich auf Beweismittel zu berufen, die im Beschwerdeverfahren unzulässig wären oder gewesen sind.