Ein Mann reichte bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Staatshaftungsverfahren ein. Die Finanzdirektion lehnte seinen Antrag auf kostenlose Rechtsvertretung ab, da sie sein Staatshaftungsbegehren als aussichtslos beurteilte. Gleichzeitig teilte sie ihm mit, dass das Vorverfahren ohnehin kostenlos sei. Sowohl der Regierungsrat als auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiesen seine Beschwerden gegen diese Entscheidung ab.
Das Verwaltungsgericht erklärte in seinem Urteil, dass Schadenersatzbegehren gegen den Kanton zunächst bei der Finanzdirektion eingereicht werden müssen. Diese nimmt dazu Stellung, und bei Ablehnung kann der Betroffene anschließend Klage beim zuständigen Zivilgericht erheben. Gegen die Stellungnahme der Finanzdirektion im Vorverfahren gibt es kein Rechtsmittel, da es sich nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Mannes nicht ein. Es stellte fest, dass er sich in seiner Eingabe nicht mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts auseinandersetzte, sondern stattdessen argumentierte, dass das Obergericht für sein Anliegen zuständig sei. Diese Frage lag jedoch außerhalb des Streitgegenstands, der auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der Finanzdirektion beschränkt war. Das Bundesgericht wies darauf hin, dass der Mann die Möglichkeit habe, vor einer Klageerhebung beim zuständigen Bezirksgericht um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen.