Die Eidgenössische Steuerverwaltung führt ein Strafverfahren gegen einen Geschäftsmann wegen des Verdachts der Hinterziehung von Verrechnungssteuern. Die mutmaßlichen Steuervergehen sollen im Rahmen seiner GmbH zwischen 2015 und 2020 begangen worden sein. Um Beweise zu sichern, forderte die Steuerverwaltung von einer Genossenschaftsbank die Herausgabe aller Kontounterlagen des Mannes und seiner Firma.
Die Bank stellte die angeforderten Unterlagen elektronisch zur Verfügung, verlangte aber gleichzeitig deren Siegelung. Die Steuerverwaltung beantragte daraufhin beim Bundesstrafgericht die Entsiegelung der Dokumente. Das Gericht lehnte diesen Antrag jedoch ab, weil die Steuerverwaltung nicht alle notwendigen Beweismittel eingereicht hatte, auf die sie sich in ihrem Antrag bezog. Die Behörde hatte aus Gründen des Steuergeheimnisses nur Zusammenfassungen vorgelegt.
Das Bundesgericht hob diese Entscheidung nun auf. Es kritisierte das Vorgehen des Bundesstrafgerichts als "überspitzt formalistisch". Die Richter stellten fest, dass die Steuerverwaltung nicht absichtlich mangelhafte Unterlagen eingereicht hatte, sondern von einem Missverständnis über die Verfahrensregeln ausgegangen war. In solchen Fällen müsse dem Antragsteller eine kurze Nachfrist zur Einreichung der fehlenden Beweismittel gewährt werden.
Die Angelegenheit geht nun zurück ans Bundesstrafgericht, das der Steuerverwaltung die Möglichkeit geben muss, ihren Antrag mit den vollständigen Unterlagen zu ergänzen. Erst dann wird über die eigentliche Frage entschieden, ob die Bankdaten für die Steuerstrafuntersuchung verwendet werden dürfen.