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Vater muss auf Treffen mit Sohn und dessen Rückkehr nach Rumänien warten
Ein Vater wollte per Gericht seinen Sohn zurück nach Rumänien holen und ein Besuchsrecht durchsetzen. Das Bundesgericht bestätigt, dass beide Verfahren vorerst ausgesetzt bleiben.

Der Fall dreht sich um einen elfjährigen Jungen, der von seiner rumänischen Mutter in die Schweiz gebracht wurde. Sein Vater, der sowohl die rumänische als auch die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt, hatte im Februar 2024 die Rückführung des Kindes nach Rumänien beantragt. Das Tessiner Kantonsgericht gab dem Vater Recht und ordnete die Rückkehr des Kindes an. Die Entscheidung wurde vom Bundesgericht bestätigt, mit der Auflage, dass vor einer Rückkehr alle Strafverfahren gegen die Mutter in Rumänien eingestellt werden müssten.

Da die Rückführung noch nicht vollzogen wurde, beantragte der Vater im Frühling 2025 zwei weitere gerichtliche Schritte: Zum einen wollte er ein Besuchsrecht während der Wartezeit durchsetzen, zum anderen die Bedingungen für die Rückführung ändern. Das Tessiner Gericht setzte jedoch beide Verfahren aus, da wichtige Entscheidungen in Rumänien noch ausstanden. Unter anderem hatte der Vater ein neues Strafverfahren gegen die Mutter eingeleitet, während diese in Rumänien beantragt hatte, das Kind offiziell in der Schweiz lassen zu dürfen.

Das Bundesgericht bestätigt nun die Aussetzung der Verfahren. Es weist die Beschwerde des Vaters ab und erklärt, dass die Aussetzung nicht gegen den Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung verstößt. Das Gericht betont, dass die Aussetzung nicht unbefristet sei, sondern bis zu den anstehenden Gerichtsterminen in Rumänien dauern solle. Zudem sei die Aussetzung notwendig, um weitere Informationen zu sammeln und die Zuständigkeit der Schweizer Behörden zu klären. Neuere Entwicklungen in Rumänien – die Ablehnung des Antrags der Mutter und die Einstellung des Strafverfahrens – können vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden, könnten aber zur Wiederaufnahme der Verfahren in der Schweiz führen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 18. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_935/2025