Eine heute 53-jährige Frau leidet seit einer Herzoperation im Jahr 2006 an schweren neurologischen Schäden. Sie ist teilweise gelähmt und sitzt im Rollstuhl. Das Bundesgericht hat nun die Verurteilung des operierenden Herzchirurgen und der Erben des verstorbenen Anästhesisten zur Zahlung von 1,3 Millionen Franken Schadenersatz bestätigt.
Die beiden Ärzte hatten bei der Patientin eine Öffnung zwischen den Herzvorhöfen verschlossen. Nach der Operation wachte die Frau nicht mehr auf und erlitt schwere Hirnschäden. Gemäß medizinischen Gutachten waren diese Schäden auf Luftbläschen zurückzuführen, die ins Gehirn gelangten. Die Ärzte hätten eine spezielle Ultraschalluntersuchung (transösophageale Echokardiographie) während der Operation durchführen müssen, um solche Luftblasen zu erkennen und zu entfernen. Diese Untersuchung war zwar 2006 noch nicht zwingend vorgeschrieben, wurde aber bereits seit Jahren empfohlen und an vielen Kliniken standardmäßig durchgeführt.
Das Gericht stellte fest, dass die Ärzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatten. Der Anästhesist hatte zudem den zu niedrigen Blutdruck der Patientin während der Operation nicht ausreichend behandelt, was die Hirnschäden noch verschlimmerte. Die Richter berechneten den Schaden anhand des entgangenen Einkommens der Patientin, die als Sekretärin bei einer internationalen Organisation arbeitete. Von ihrer Entschädigung wurden die erhaltenen Invalidenrenten abgezogen.
Die Ärzte hatten argumentiert, dass die Ultraschalluntersuchung damals nicht zwingend vorgeschrieben war und sie daher nicht fahrlässig gehandelt hätten. Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück und bestätigte, dass die Ärzte nach den damals geltenden medizinischen Standards hätten handeln müssen, um die vorhersehbaren Komplikationen zu vermeiden.