Eine Immobilienfirma verkaufte mehrere Wohneinheiten in einem Gebäude an eine andere Firma. Laut Kaufvertrag sollte das Gebäude vollständig renoviert und bis zum 30. Juni 2020 übergeben werden. Wegen der Covid-19-Pandemie wurde dieser Termin auf den 30. September 2020 verschoben. Für den Fall, dass eine Partei ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, war eine Vertragsstrafe von 250'000 Franken vereinbart.
Als der neue Termin nahte, teilte die Verkäuferin mit, dass die Renovationsarbeiten nicht vollständig abgeschlossen seien und schlug eine Schlüsselübergabe erst für den 28. Oktober vor. Die Käuferin bestand auf der Vertragsstrafe, woraufhin die Verkäuferin erklärte, vom Vertrag zurückzutreten und den bereits bezahlten Anzahlungsbetrag von 250'000 Franken zurückzuerstatten.
Die Käuferin klagte daraufhin auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe. Die kantonalen Gerichte gaben ihr Recht und das Bundesgericht bestätigte dieses Urteil. Es wies die Argumente der Verkäuferin zurück, dass die Arbeiten zu 95% abgeschlossen gewesen seien und eine Übergabe möglich gewesen wäre. Die Richter stellten klar, dass die Verkäuferin ihre Verpflichtung, ein vollständig renoviertes Gebäude zum vereinbarten Termin zu übergeben, nicht erfüllt hatte.
Auch der Verweis auf die Covid-19-Pandemie als Grund für die Verzögerung half der Verkäuferin nicht. Das Bundesgericht befand, dass sie nicht ausreichend dargelegt hatte, wie sich die Pandemie konkret auf die Bauarbeiten ausgewirkt hatte. Die Verkäuferin muss nun die vereinbarte Vertragsstrafe von 250'000 Franken bezahlen.