Ein Verein hatte im Februar 2025 Anzeige gegen unbekannte Täterschaft wegen schwerer Körperverletzung erstattet. Der Vorwurf bezog sich auf Beschneidungen an gesunden Jungen im Spitalzentrum. Die Staatsanwaltschaft entschied jedoch im Mai, kein Strafverfahren zu eröffnen. Als der Verein dagegen Beschwerde einlegte, trat das Obergericht des Kantons Bern nicht darauf ein.
Vor dem Bundesgericht argumentierte der Verein, ihm sei zu Unrecht die Parteistellung im Verfahren abgesprochen worden. Er machte geltend, als Anzeigeerstatter habe er ein Recht darauf, dass über seine Strafanzeige korrekt entschieden werde. Zudem berief er sich auf verschiedene Grundrechte wie den Anspruch auf ein faires Verfahren und das Recht auf eine wirksame Beschwerde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab. Es bestätigte, dass ein Anzeigeerstatter lediglich das Recht hat, eine Strafanzeige einzureichen und über deren Ausgang informiert zu werden. Anders als eine Privatklägerschaft, die sich formell als solche konstituiert hat, kann ein bloßer Anzeigeerstatter nicht die Verfolgung und Bestrafung der verantwortlichen Personen verlangen. Das Recht, Anzeige zu erstatten, verleiht keinen Anspruch auf eine materielle Beurteilung dieser Anzeige.
Das Gericht wies zudem darauf hin, dass direkt betroffene Personen nach geltendem Recht selbst gegen Rechtsverletzungen vorgehen könnten, indem sie persönlich Anzeige erstatten und sich im Verfahren als Straf- und Zivilkläger konstituieren. Der Verein konnte nicht darlegen, inwiefern seine Mitglieder von den behaupteten Straftaten persönlich betroffen sein sollten.