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Italiener muss die Schweiz verlassen nach Verlust der Arbeitsstelle
Ein italienischer Staatsangehöriger verliert sein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, weil er nach längerer Arbeitslosigkeit keine neue Stelle fand. Das Bundesgericht bestätigt den Entscheid der Zürcher Behörden.

Der 1969 geborene Italiener kam 2017 in die Schweiz und erhielt 2018 im Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die bis Oktober 2022 befristet war. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete im November 2021 nach nur sieben Monaten Dauer. Danach leistete er nur noch vereinzelte Temporäreinsätze als Hilfsgipser, wobei er in einigen Monaten gar nicht arbeitete und durchschnittlich lediglich 993 Franken pro Monat verdiente. Seit Februar 2022 bezieht er Sozialhilfe.

Als der Mann die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragte, lehnten die Zürcher Behörden dies ab. Sie stützten sich dabei auf das Ausländergesetz, wonach bei unfreiwilliger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach der Kündigung erlischt. Der Italiener wehrte sich gegen diesen Entscheid bis vor Bundesgericht und berief sich auf das Freizügigkeitsabkommen mit der EU.

Das Bundesgericht bestätigt nun die Entscheidung der Vorinstanzen. Es hält fest, dass der Mann bereits im Mai 2022 seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Freizügigkeitsabkommens verloren hatte. Seine sporadischen Arbeitseinsätze reichten nicht aus, um als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit zu gelten. Zudem bestanden keine realistischen Aussichten mehr auf eine neue Stelle. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass der Mann bereits zuvor längere Zeit arbeitslos gewesen war, sein Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft war und er teilweise nur auf externen Druck hin versuchte, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch die Tatsache, dass er inzwischen dauerhaft arbeitsunfähig ist und ein IV-Verfahren läuft, ändert nichts an dieser Beurteilung.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 2C_534/2024