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Ehefrau darf Vermögen des Mannes nicht blockieren lassen
Eine Frau wollte im Scheidungsprozess das Firmenvermögen ihres Mannes sichern lassen. Das Bundesgericht lehnt dies ab, da sie keine konkrete Gefährdung ihrer Ansprüche nachweisen konnte.

Im Rahmen eines seit 2017 laufenden Scheidungsverfahrens zwischen einem russischen Ehepaar versuchte die Ehefrau, umfassende Sicherungsmaßnahmen gegen das Vermögen ihres Mannes zu erwirken. Sie beantragte ein Verbot, Aktien, Vermögenswerte und Bankkonten mehrerer Unternehmen zu veräußern oder zu belasten, darunter die Gesellschaften des G-Konzerns und dessen Tochtergesellschaften.

Das Waadtländer Kantonsgericht lehnte ihren Antrag ab. Es begründete dies damit, dass die Frau nicht ausreichend dargelegt habe, dass ihre künftigen finanziellen Ansprüche konkret gefährdet seien. Zudem würden die beantragten Maßnahmen den Geschäftsbetrieb der betroffenen Unternehmen erheblich stören und könnten sich als kontraproduktiv erweisen. Das Gericht erachtete die bereits bestehende Blockierung von 41% der Anteile an der Gesellschaft G als ausreichenden Schutz.

Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung. Es betonte, dass die Frau nicht nachgewiesen habe, dass ihr Ehemann tatsächlich Schritte unternommen hätte, um die Gesellschaft G ihrer Substanz zu entleeren. Die Richter wiesen darauf hin, dass Sicherungsmaßnahmen verhältnismäßig sein müssen und nicht über einen längeren Zeitraum aufrechterhalten werden sollten. Da das Scheidungsverfahren bereits seit mehreren Jahren andauert und ein Ende nicht absehbar ist, wären die beantragten Maßnahmen unverhältnismäßig gewesen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 19. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_365/2025