Ein Mann wurde vom Kantonsgericht Jura wegen Beleidigung, Drohung und Nötigung gegenüber seiner Ehefrau zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt. Zudem wurde ihm für fünf Jahre verboten, mit seiner Frau Kontakt aufzunehmen oder sich ihr auf weniger als 100 Meter zu nähern.
Der Verurteilte legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein. Sein Hauptargument: Das Urteil sei ungültig, da es von einer Richterin unterschrieben wurde, die weder an der Verhandlung teilgenommen noch bei der Beratung dabei war. Der Gerichtspräsident hatte die Richterin beauftragt, das Urteil "im Auftrag" (p.o.) zu unterschreiben, weil er selbst zum Zeitpunkt der Zustellung verhindert war.
Das Bundesgericht gab dem Mann Recht und hob das Urteil auf. Es betonte, dass ein Urteil von jemandem unterschrieben werden müsse, der an der gesamten Verhandlung teilgenommen hat. Die Unterschrift sei eine Gültigkeitsbedingung und diene der Rechtssicherheit, da der Unterzeichnende bestätige, dass das schriftliche Urteil mit der getroffenen Entscheidung übereinstimme.
Die Richter in Lausanne verwiesen den Fall zurück ans Kantonsgericht Jura. Dort muss nun ein Richter, der tatsächlich an der Verhandlung teilgenommen hat, mit seiner Unterschrift bestätigen, dass das Urteil dem entspricht, was entschieden wurde. Die anderen inhaltlichen Beschwerdepunkte des Mannes wurden vom Bundesgericht nicht geprüft, da bereits der Formfehler zur Aufhebung des Urteils führte.