Ein algerischer Staatsbürger, der sich in der Basler Ausschaffungshaft Bässlergut befand, wandte sich am 10. November 2025 direkt an das Bundesgericht. In seinem Schreiben bat er um seine Freilassung, damit er in sein Heimatland zurückkehren könne. Der Mann befand sich zu diesem Zeitpunkt in sogenannter Ausschaffungshaft, also in Haft mit dem Ziel, seine Rückreise nach Algerien sicherzustellen.
Das Bundesgericht reagierte umgehend und forderte den Algerier per Einschreiben auf, die angefochtene Entscheidung nachzureichen, gegen die er sich beschweren wollte. Die Gerichtskanzlei setzte ihm dafür eine Frist bis zum 28. November 2025 und wies ihn ausdrücklich darauf hin, dass sein Gesuch nicht berücksichtigt werden könne, falls er die erforderlichen Unterlagen nicht einreiche. Der Inhaftierte kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach.
Da der Mann die angefochtene Entscheidung nicht fristgerecht vorlegte, erklärte das Bundesgericht sein Gesuch für unzulässig. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen müssen bei Beschwerden die angefochtenen Entscheidungen beigefügt werden. Fehlen diese Unterlagen, kann das Gericht eine Frist zur Nachreichung setzen, was in diesem Fall auch geschah. Aufgrund der persönlichen Situation des Algeriers verzichtete das Gericht jedoch darauf, ihm Verfahrenskosten aufzuerlegen.