Die Kantonspolizei Freiburg verfügte am 18. Juni 2025 eine sofortige Wegweisung eines Mannes aus seiner Wohnung für die Dauer von sechs Tagen. Diese Massnahme, die bei häuslicher Gewalt angewendet wird, sollte bis zum 24. Juni 2025 dauern. Der Betroffene legte am 23. Juni Einspruch beim Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Saane ein, der diesen am 3. Juli abwies.
Gegen diese Abweisung konnte innerhalb von zehn Tagen Berufung eingelegt werden. Der Mann reichte jedoch erst am 19. August ein Rechtsmittel ein – fast einen Monat nach Ablauf der Frist am 21. Juli. Er begründete die Verspätung mit gesundheitlichen Problemen und legte ärztliche Bescheinigungen vor, die eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigten. Das Kantonsgericht erklärte die Berufung für unzulässig, da die vorgelegten Arztzeugnisse nicht detailliert genug waren, um zu beweisen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, seine Post zu öffnen.
Der Mann wandte sich daraufhin an das Bundesgericht. Dieses trat jedoch auf seine Beschwerde nicht ein, da die Wegweisungsmassnahme bereits am 24. Juni geendet hatte und somit kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr bestand. Das Bundesgericht betonte, dass in diesem Fall keine Ausnahme von der Anforderung eines aktuellen Interesses gemacht werden könne. Die Beschwerde wurde für unzulässig erklärt und die Gerichtskosten dem Mann auferlegt.