Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Steuerpflichtigen abgewiesen, der sich gegen eine Nachsteuerforderung des Kantons Zürich wehrte. Der Mann hatte für die Steuerperioden 2016 und 2017 Bankguthaben und Depotwerte bei der DKB und der Sparkasse im Wert von mehreren hunderttausend Euro nicht deklariert.
Das kantonale Steueramt hatte dem Mann Nachsteuern in Höhe von rund 3'800 Franken (3'644 Franken für Staats- und Gemeindesteuern sowie 139 Franken für die direkte Bundessteuer) auferlegt. Der Steuerpflichtige behauptete, er habe die entsprechenden Belege bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren eingereicht, konnte dafür jedoch keine Nachweise vorlegen. Laut den Feststellungen des Gerichts hatte er für die Steuerperiode 2017 trotz Mahnung gar keine Steuerunterlagen eingereicht.
Zudem wollte der Steuerpflichtige im Nachsteuerverfahren Fahrkosten von knapp 12'000 Franken für die Verwaltung seiner ausländischen Liegenschaften als Abzug geltend machen. Das Bundesgericht folgte jedoch der Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Mann nicht ausreichend dargelegt hatte, warum diese Kosten abzugsfähig sein sollten. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können nur Unterhaltskosten, Kosten der Instandstellung neu erworbener Liegenschaften, Versicherungsprämien und Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Mann hatte weder substanziiert, unter welche dieser Kategorien seine Fahrkosten fallen sollten, noch ausreichende Belege für die tatsächlich angefallenen Kosten vorgelegt.