Ein Kardiologe arbeitete seit 1992 als Oberarzt in einem Freiburger Spital. Seine Vergütung bestand aus einem Grundgehalt und zusätzlichen Honoraren für persönlich erbrachte Leistungen. Im Jahr 2018 führte das Spital ein neues Vergütungssystem ein, nachdem die Ärzte Anpassungen ihrer Arbeitsverträge diskutiert hatten.
Der Kardiologe stellte im Januar 2020 fest, dass sein Einkommen seit 2018 deutlich gesunken war. Er forderte vom Spital eine Nachzahlung von über 410'000 Franken. Nach seiner Auffassung hatte das Spital ihm im Rahmen von Verhandlungen im Jahr 2018 zugesichert, sein Einkommen auf Basis des Durchschnitts der Jahre 2015-2017 plus 5-10% zu garantieren.
Das Spital wies die Forderung zurück und betonte, dass kein entsprechender Vertrag zustande gekommen sei. Die Verhandlungen seien nie abgeschlossen worden. Zudem sei der Einkommensrückgang nicht durch Vertragsänderungen, sondern durch die erhebliche Verringerung der interventionellen Tätigkeit des Arztes verursacht worden.
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte fest, dass die Korrespondenz zwischen den Parteien keinen Vertragsabschluss belege, sondern vielmehr zeige, dass die Verhandlungen noch im Gang waren. Der Arzt konnte nicht beweisen, dass ein verbindlicher Vertrag über eine Mindestentschädigung existierte. Seine Beschwerde wurde daher abgewiesen.