Der russische Fussballverein A. hatte 2021 einen Spieler für rund 25,6 Millionen Euro an den englischen Klub B. verkauft. Die Summe sollte in drei gleichen Raten bezahlt werden. Nachdem die erste Rate von etwa 8,5 Millionen Euro ordnungsgemäss überwiesen wurde, kam es bei der zweiten Rate zu Problemen.
Als Reaktion auf die militärischen Operationen Russlands gegen die Ukraine verhängten die USA und Grossbritannien im Februar 2022 Sanktionen gegen verschiedene russische Unternehmen. Darunter fielen auch die russische Bank E., bei der der Fussballverein A. sein Konto führte, sowie der damalige Hauptaktionär des Vereins. Der englische Klub B. argumentierte, dass er aufgrund dieser Sanktionen keine Zahlungen an den russischen Verein leisten könne.
Der russische Verein schlug verschiedene alternative Zahlungswege vor, unter anderem die Überweisung an einen niederländischen Klub, bei dem er selbst Schulden hatte. Der englische Klub lehnte diese Vorschläge jedoch ab und wandte sich stattdessen an die britische Sanktionsbehörde OFSI, um eine Zahlungsgenehmigung zu erhalten. Diese wurde nicht erteilt, da Unklarheiten bezüglich der Eigentümerstruktur des russischen Vereins bestanden.
Das Sportschiedsgericht CAS entschied schliesslich, dass der englische Klub die zweite Rate erst zahlen müsse, wenn er eine Genehmigung der britischen Behörden erhalte oder die Sanktionen aufgehoben würden. Der russische Verein legte gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass seine Argumente nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab und bestätigte das Urteil des Sportschiedsgerichts.