Eine deutsche Firma hatte einen Mann aus Graubünden für eine Forderung von rund 1,68 Millionen Franken betrieben. Der Schuldner erhob Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. Nachdem das Regionalgericht diesen Rechtsvorschlag nicht bewilligte, stellte die Gläubigerin ein Jahr später ein Fortsetzungsbegehren, um die Betreibung weiterzuführen.
Das Betreibungsamt wies dieses Begehren jedoch zurück, weil es angeblich zu spät eingereicht worden sei. Nach dem Gesetz muss ein Fortsetzungsbegehren innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Zahlungsbefehls gestellt werden. Diese Frist steht aber still, wenn ein Rechtsvorschlag erhoben wird und dadurch ein Gerichtsverfahren ausgelöst wird.
Das Bundesgericht entschied nun zugunsten der Gläubigerin. Es stellte klar, dass die Jahresfrist bereits ab dem Zeitpunkt stillsteht, an dem der Schuldner den Rechtsvorschlag wegen fehlenden neuen Vermögens erhebt – und nicht erst, wenn das Betreibungsamt diesen Rechtsvorschlag an das Gericht überweist. Da das Betreibungsamt in diesem Fall mehr als einen Monat brauchte, um den Rechtsvorschlag an das Gericht weiterzuleiten, war diese Unterscheidung entscheidend.
Das Bundesgericht betonte, dass der Gläubiger keinen Einfluss darauf hat, wie schnell das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag weiterleitet. Es wäre daher ungerecht, wenn die Frist davon abhängig wäre. Das Gericht wies das Betreibungsamt an, dem Fortsetzungsbegehren stattzugeben und unverzüglich die Pfändung gegen den Schuldner zu vollziehen.