Ein Autofahrer wurde verurteilt, weil er im Juli 2018 nachts mit 119 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) durch eine Ortschaft im Kanton Uri fuhr, wo nur 50 km/h erlaubt waren. Zudem hielt er einen zu geringen Abstand von höchstens 30 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug. Das Obergericht Uri verurteilte ihn wegen qualifiziert grober und grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer Busse von 9000 Franken.
Der Mann bestritt vor Bundesgericht, dass er der Fahrer gewesen sei und zweifelte die Geschwindigkeitsmessung an. Obwohl für sein Auto keine separaten Radarfotos vorlagen, konnte sein Fahrzeug auf den Bildern des vorausfahrenden Autos identifiziert werden. Das Bundesgericht hielt die Beweisführung für schlüssig: Das Auto wurde später vor seinem Wohnhaus gefunden, und er hatte kurz nach dem Vorfall im Internet nach Informationen zu Geschwindigkeitsbussen gesucht.
Die Richter in Lausanne wiesen alle Einwände des Mannes zurück. Sie bestätigten, dass die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss gekommen sei, dass er das Auto gelenkt hatte. Auch die Geschwindigkeitsmessung und die Feststellung des zu geringen Abstands seien korrekt erfolgt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts Uri vollumfänglich.