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Reinigungsunternehmer muss Strafe für Schmiergeld-Zahlungen akzeptieren
Ein Reinigungsunternehmer hat einem Hotelmanager heimlich Provisionen gezahlt, um Aufträge zu erhalten. Das Bundesgericht bestätigt seine Verurteilung wegen Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung.

Ein iranischer Staatsangehöriger, der in Genf ein Reinigungsunternehmen betrieb, wurde wegen Beihilfe zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 30 Franken verurteilt. Der Mann hatte über seine Firma einem Hotelmanager, der für mehrere Hotels im Kanton verantwortlich war, Schmiergeldzahlungen von mindestens 312'425 Franken zukommen lassen, um Reinigungsaufträge zu erhalten und zu behalten.

Der Hotelmanager hatte seine Position ausgenutzt, indem er die Vergabe von Aufträgen an die Zahlung von Provisionen knüpfte, ohne dass die Eigentümergesellschaften der Hotels davon wussten. Dadurch entstand den Hoteleigentümern ein finanzieller Schaden, da sie keine Möglichkeit hatten, diese Beträge zurückzufordern oder günstigere Preise für die Reinigungsarbeiten auszuhandeln.

Der Reinigungsunternehmer bestritt vor Gericht, dass er sich der Unrechtmäßigkeit der Zahlungen bewusst gewesen sei und dass er absichtlich zum Schaden der Hoteleigentümer beigetragen habe. Er behauptete sogar, dass seine eigene Firma der einzige Geschädigte gewesen sei, da die Schmiergeldzahlungen aus seinen Gewinnmargen stammten. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und hielt fest, dass der Mann aufgrund zahlreicher Beweise eindeutig von der ungetreuen Geschäftsführung des Hotelmanagers wusste und diese durch seine Zahlungen erst ermöglichte.

Das Gericht stützte sich dabei auf verschiedene Zeugenaussagen, unter anderem von einem ehemaligen Angestellten des Unternehmers, der bestätigte, dass die Schmiergelder in bar an vereinbarten Orten übergeben wurden. Zudem hatten die Aussagen des Beschuldigten im Laufe des Verfahrens stark variiert, was seine Glaubwürdigkeit beeinträchtigte. Das Bundesgericht bestätigte daher die Verurteilung und wies die Beschwerde des Reinigungsunternehmers ab.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 6B_610/2025