Der Fall betrifft einen tödlichen Unfall, der sich am 22. Dezember 2014 auf einem Skigebiet ereignete. Eine 24-jährige Skifahrerin kollidierte am Ende einer roten Piste mit einer Absperrkordel, die den Sicherheitsbereich am Start eines Sessellifts abgrenzte. Die Kordel war nicht mit den vorgeschriebenen gelb-schwarzen Warnfähnchen versehen. Die Frau stürzte, erlitt schwere Verletzungen und verstarb noch am selben Tag im Spital.
Der Pistenchef der Bergbahn wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer bedingten Geldstrafe von 36 Tagessätzen verurteilt. Er hatte in seiner Funktion die Verantwortung für die Sicherheit der Skipisten und musste dafür sorgen, dass Gefahrenbereiche wie der Startbereich des Sessellifts ordnungsgemäss abgesichert sind. Fotomaterial zeigte, dass die Absperrkordel in früheren Jahren korrekt mit Warnfähnchen ausgestattet war. Am Unfalltag war die Kordel jedoch ohne diese Fähnchen angebracht und daher für Skifahrer kaum erkennbar.
Das Bundesgericht bestätigt, dass der Pistenchef als Garant für die Sicherheit der Pisten verantwortlich war. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Absperrkordel mit den vorgeschriebenen Warnfähnchen versehen ist. Auch wenn er die Kordel nicht selbst angebracht hatte, war er verpflichtet, deren korrekte Anbringung zu kontrollieren. Die Richter betonen, dass der Pistenchef nicht nur für die Umsetzung von Sicherheitsmassnahmen, sondern auch für deren Kontrolle verantwortlich war. Die lange Verfahrensdauer von über zehn Jahren wurde bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt.