Der Streit zwischen dem Energieversorgungsunternehmen Energie Wasser Bern (ewb) und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) um die korrekte Verrechnung der Gewinnablieferung an die Stadt Bern geht bereits in die zweite Runde vor dem Bundesgericht. Die zentrale Frage war, ob die Gewinnablieferung, die über den bundesrechtlich regulierten Gewinn hinausgeht, als Teil des Energietarifs oder als Bestandteil des Netznutzungsentgelts ausgewiesen werden muss.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zuvor entschieden, dass die Gewinnablieferung gemäß der kommunalen Rechtsgrundlage als Teil des Energietarifs verrechnet werden darf. Das Bundesgericht hob dieses Urteil nun auf und bestätigte die Position der ElCom. Nach Bundesrecht dürfen nur solche Abgaben dem Energietarif zugeordnet werden, die einen direkten sachlichen Bezug zur Energieproduktion haben – wie beispielsweise Wasserzinsen. Die Gewinnablieferung an die Stadt Bern sei jedoch rein fiskalisch motiviert und habe keinen solchen Bezug.
Die Richter betonten, dass die Zuordnung zum Netznutzungsentgelt mehrere Vorteile biete: Erstens würden alle Stromkunden im Versorgungsgebiet gleichmäßig belastet – auch jene, die Strom auf dem freien Markt beziehen. Zweitens gewährleiste dies Transparenz, da Abgaben im Netznutzungsentgelt separat ausgewiesen werden müssen. Drittens verhindere diese Zuordnung einen "Zinseszins-Effekt", bei dem auf die Gewinnablieferung nochmals ein Gewinnanteil berechnet würde.
Das Bundesgericht wies die Sache nicht mehr an die ElCom zurück, sondern bestätigte deren Verfügung vom Oktober 2022. Energie Wasser Bern muss nun die zu hohen Energietarife aus den Jahren 2009 und 2010 über den Mechanismus der Deckungsdifferenzen ausgleichen und den Endverbrauchern in der Grundversorgung über künftige Energietarife zurückerstatten. Zudem bleibt die von der ElCom festgelegte Gebühr von knapp 294'000 Franken bestehen.