Eine in Österreich wohnhafte Mutter hatte im Juni 2025 beim Bezirksgericht Meilen eine Vaterschaftsklage für ihre 2016 geborene Tochter eingereicht. Das Gericht trat jedoch nicht auf die Klage ein, da der angebliche Vater unter der angegebenen Adresse nicht gemeldet war und sein Wohnsitz im Bezirk Meilen nicht nachgewiesen werden konnte.
Entscheidend war zudem, dass bereits ein rechtskräftiger Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom August 2024 zur Vaterschaft vorlag. Dieser österreichische Entscheid ist auch in der Schweiz gültig, da keine Gründe vorlagen, die Anerkennung zu verweigern. Die Frau legte gegen den Nichteintretensentscheid Berufung beim Zürcher Obergericht ein, die jedoch abgewiesen wurde.
Das Obergericht stellte fest, dass die Frau die Rechtskraft des österreichischen Urteils nicht bestreitet, sondern lediglich Zweifel an der Richtigkeit des durchgeführten DNA-Tests äußert. Solche Einwände hätte sie jedoch im österreichischen Rechtsmittelverfahren vorbringen müssen. Eine erneute Vaterschaftsklage in der Schweiz ist nicht möglich, da die Sache bereits rechtskräftig entschieden wurde.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Frau ab, da sie sich nicht sachbezogen mit den Gründen des Obergerichts auseinandersetzte. Ihre allgemeinen Vorwürfe einer "österreichischen Blockade" und eines "Schutzvakuums" gingen an den eigentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids vorbei. Die Gerichtskosten von 1'000 Franken wurden der Mutter auferlegt.