Ein Mann hatte gegen einen Entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 11. September 2025 Beschwerde eingelegt. Diese reichte er jedoch erst am 14. Oktober 2025 bei der Post ein, einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug trat deshalb auf seine Beschwerde nicht ein.
Der Mann versuchte, die Fristversäumnis mit einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 100 Prozent im Zeitraum vom 19. September bis 19. Oktober 2025 zu rechtfertigen. Das Gericht erkannte diesen Grund jedoch nicht an. Es stellte fest, dass der Mann trotz seiner Krankschreibung in der Lage war, am 22. September mit einem Rechtsvertreter zu korrespondieren und am 10. Oktober eine zehnseitige Beschwerdeschrift zu verfassen.
Vor dem Bundesgericht argumentierte der Mann, seine Erkrankung (Influenza oder COVID) sei nicht linear verlaufen, weshalb seine Leistungsfähigkeit tagesabhängig stark geschwankt habe. Er verwies zudem auf weitere gesundheitliche Probleme sowie die Komplexität des Verfahrens. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass der Mann nicht ausreichend dargelegt habe, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, die bereits verfasste Beschwerde rechtzeitig zur Post zu bringen oder jemanden damit zu beauftragen. Die Beschwerde wurde wegen ungenügender Begründung abgewiesen.