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Mann bleibt in psychiatrischer Klinik nach ärztlicher Einweisung
Ein Mann wurde Anfang November in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Das Bundesgericht tritt auf seine Beschwerde nicht ein, da er sich nicht konkret mit den Gründen seiner Unterbringung auseinandersetzt.

Ein Mann wurde am 4. November 2025 per ärztlicher Anordnung in die Klinik C. eingewiesen. Nachdem das Obergericht des Kantons Bern seine Beschwerde gegen diese fürsorgerische Unterbringung abgewiesen hatte, wandte er sich an das Bundesgericht. Er verlangte die Aufhebung des Entscheids, die Anordnung eines Zweitgutachtens und die Rückweisung an eine neutrale Stelle.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass der Mann sich in seiner Eingabe nicht ausreichend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinandergesetzt habe. Das Obergericht hatte den Schwächezustand des Mannes, sein selbstgefährdendes Verhalten sowie die Notwendigkeit und Eignung der Unterbringung basierend auf einem Gutachten ausführlich dargelegt.

Statt sich mit diesen konkreten Punkten zu befassen, listete der Mann in seiner Beschwerde lediglich verschiedene Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen auf und verwendete Stichworte wie "keine akute Gefährdung" oder "keine Zweitmeinung". Zudem bezogen sich Teile seiner Beschwerde auf Themen wie Medikation und Patientenakten, die nicht Gegenstand des Verfahrens zur fürsorgerischen Unterbringung waren.

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Beschwerde teils unzulässig und im Übrigen nicht hinreichend begründet sei. Aufgrund der konkreten Umstände verzichtete das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten. Der Mann muss somit in der psychiatrischen Klinik bleiben.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5A_1071/2025