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Frau scheitert mit Beschwerde gegen Rückweisung im Betreibungsstreit
Eine Frau wehrte sich gegen eine Betreibung über 133 Franken für eine entwendete Kamera. Das Bundesgericht trat auf ihre Beschwerde nicht ein, da sie formelle Anforderungen missachtete.

Eine notorische Beschwerdeführerin, die seit Jahren in Streitigkeiten mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft verwickelt ist, kämpfte gegen eine Betreibung über 133 Franken. Die Forderung betraf eine im Dezember 2019 im Treppenhaus entwendete Kamera. Gegen diese Betreibung hatte die Frau eine negative Feststellungsklage erhoben, mit der sie feststellen lassen wollte, dass die Forderung nicht besteht.

Nachdem das Bezirksgericht Zürich ihre Klage abgewiesen hatte, hob das Obergericht des Kantons Zürich dieses Urteil auf und wies den Fall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an das Bezirksgericht zurück. Gegen diesen Rückweisungsentscheid legte die Frau Beschwerde beim Bundesgericht ein, mit insgesamt 15 verschiedenen Rechtsbegehren.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Es wies darauf hin, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid handelte, der nur unter besonderen Voraussetzungen sofort angefochten werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer 38-seitigen Eingabe diese Voraussetzungen nicht dargelegt und keine sachbezogenen Verfassungsrügen erhoben. Das Gericht erlegte ihr Gerichtskosten von 1'000 Franken auf.

Das Bundesgericht betonte, dass es sich nach Möglichkeit nur einmal mit derselben Sache befassen sollte. Die Frau hätte die Möglichkeit gehabt, nach dem neuen Entscheid des Bezirksgerichts erneut an das Bundesgericht zu gelangen.

Das Bundesgericht hat das Orginalurteil am 24. December 2025 publiziert.
Originalurteil auf bundesgericht.ch ansehen
Urteilsnummer: 5D_3/2025