Eine Frau steht seit Jahren in einem andauernden Konflikt mit ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft. Sie fechtet regelmäßig alle Entscheidungen und Verfügungen an, die gegen sie getroffen werden. In diesem Fall hatte das Bezirksgericht Zürich sie dazu verpflichtet, der Gemeinschaft 15'000 Franken zu zahlen. Diese Summe sollte Anwaltskosten decken, die der Gemeinschaft durch verschiedene Gerichtsverfahren entstanden waren.
Die Frau legte gegen dieses Urteil Berufung beim Zürcher Obergericht ein, mit insgesamt 16 verschiedenen Rechtsbegehren, darunter auch strafrechtliche Forderungen. Das Obergericht wies ihre Berufung jedoch ab. Daraufhin wandte sie sich mit einer Beschwerde und 23 Rechtsbegehren an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass in diesem Fall nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich sei, da der Streitwert unter 30'000 Franken liegt. Bei einer solchen Beschwerde können nur Verletzungen verfassungsmäßiger Rechte gerügt werden, was eine klare und detaillierte Darlegung erfordert. Die Beschwerde der Frau enthielt jedoch hauptsächlich allgemeine Ausführungen und appellatorische Behauptungen, etwa dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft gar nicht existiere.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da sie keine hinreichend begründeten Verfassungsrügen enthielt. Die Gerichtskosten von 2'000 Franken wurden der Frau auferlegt. Damit bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der 15'000 Franken an die Stockwerkeigentümergemeinschaft bestehen.