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Landwirt darf hoffen: Kantonale Eigenland-Regel verstösst gegen Bundesrecht

Ein Bündner Landwirt wollte wissen, ob sein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe gilt. Die Richter kippten die kantonale Mindestflächenregel.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Ein Landwirt aus dem Kanton Graubünden bewirtschaftet seit Jahren einen Betrieb in der Bergzone. Neben eigenem Land nutzt er auch gepachtete Flächen. Im Rahmen einer Erbauseinandersetzung mit seinem Bruder beantragte er eine behördliche Feststellung, dass sein Betrieb als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht gilt – denn nur so hätte er Anspruch auf die Zuweisung eines Erbgrundstücks zum günstigeren Ertragswert gehabt.

Die Bündner Behörden lehnten das Gesuch ab. Sie stützten sich auf ein kantonales Merkblatt, das für die Bergzone III und IV eine nutzbare Eigenlandfläche von mindestens 4 Hektaren vorschreibt. Der Landwirt verfügte nach eigenen Angaben über rund 3,6 Hektaren Eigenland – zu wenig nach kantonaler Praxis. Alle kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg, worauf er den Fall ans Bundesgericht weiterzog.

Die Bundesrichter gaben dem Landwirt recht. Sie stellten fest, dass das Bundesgesetz keine starre Mindestfläche an Eigenland vorschreibt. Massgebend für die Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist dem Gesetz zufolge in erster Linie der Arbeitskraftbedarf des Betriebs – gemessen in sogenannten Standardarbeitskräften. Zudem muss das gepachtete Land bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Den Kantonen fehlt die gesetzliche Grundlage, um eine eigene Mindestfläche festzulegen und damit Betriebe pauschal vom Gewerbebegriff auszuschliessen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Bündner Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Die Vorinstanz muss nun prüfen, ob der Betrieb des Landwirts unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren – Eigenland, Pachtland und Arbeitskraftbedarf – tatsächlich als landwirtschaftliches Gewerbe gilt.

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Urteilsnummer: 2C_195/2025

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