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Gesuchsteller scheitert mit verspätetem Antrag auf Urteilskorrektur

Ein Mann wollte ein früheres Bundesgerichtsurteil anfechten – doch sein Antrag kam zu spät und war ungenügend begründet. Er muss die Gerichtskosten selbst tragen.

Publikationsdatum: 28. Juli 2026

Im Januar 2026 war das Bundesgericht auf zwei Beschwerden eines Mannes nicht eingetreten, weil diese keine ausreichende Begründung enthielten. Der Mann hatte unter anderem nicht hinreichend dargelegt, weshalb er als Privatkläger überhaupt zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt gewesen wäre. Auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlte vollständig.

Ende April 2026 reichte der Mann einen Antrag ein, mit dem er eine Überprüfung dieses Urteils anstrebte. Er bat zudem darum, die Frist für eine ausführliche Begründung zu verlängern, und beantragte, die Verfahrenskosten nicht selbst tragen zu müssen. Zur Begründung verwies er auf schwerwiegende gesundheitliche Probleme, die ihn an rechtzeitigem Handeln gehindert hätten.

Das Bundesgericht trat auf den Antrag nicht ein – aus zwei Gründen: Erstens ging der Mann mit keinem Wort auf die eigentlichen Gründe ein, weshalb das frühere Urteil so ausgefallen war. Ein zulässiger Antrag auf Urteilskorrektur muss aber genau aufzeigen, welcher gesetzlich vorgesehene Grund für eine Überprüfung vorliegt. Zweitens war der Antrag schlicht zu spät eingereicht worden: Die 30-tägige Frist war am 14. April 2026 abgelaufen, der Antrag ging jedoch erst am 30. April 2026 bei der Post auf.

Das Gesuch um Fristverlängerung wegen Krankheit wies das Gericht ebenfalls ab. Zwar kann eine schwere Erkrankung grundsätzlich als Hinderungsgrund anerkannt werden – doch der Mann hatte trotz einer stationären psychiatrischen Behandlung ab Dezember 2025 in der Folgezeit zahlreiche weitere Eingaben ans Bundesgericht gemacht, darunter mehrere neue Beschwerden. Das Gericht schloss daraus, dass er durchaus in der Lage gewesen wäre, den Antrag rechtzeitig einzureichen oder dies durch eine Vertretung erledigen zu lassen. Die Gerichtskosten von 1200 Franken werden ihm auferlegt; das Gesuch um Kostenbefreiung wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt.

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Urteilsnummer: 7F_27/2026

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